Nächster Schritt: Weiterzug vor Bundesgericht
gemeldete Beschwerdeführer
SPENDENZIEL ERREICHT, VIELEN DANK!
Unser Ziel
Graubünden atmet auf! setzt sich dafür ein, dass Kinder in der Schweiz in einem Umfeld geprägt von Freiheit und Respekt gegenüber den Kindern und unter der Eigenverantwortung der Eltern als Erziehungsberechtigte aufwachsen und sich entwickeln können.
Der Verein setzt sich insbesondere dafür ein, dass die verfassungsrechtlichen Freiheiten (entsprechend der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Artikel 8 bis 16 sowie 19) der Kinder, Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigten gewahrt und gefördert werden.
Die Mittel des Vereins werden primär dazu eingesetzt, Rechtsverfahren zu Gunsten der Kinder und Jugendlichen führen zu können.
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Unser Projekt
Wir erheben ein Rechtsmittel gegen den Regierungsbeschluss «Maskenpflicht für 5./6.-Klässler». Wir bieten den Eltern von betroffenen Kindern die Möglichkeit, sich unserer Beschwerde anzuschliessen, als Mitglieder des Vereins und Beschwerdeführer. Alle anderen Personen, die unser Anliegen ideell und finanziell unterstützen können, sind ebenfalls als Mitglieder herzlich willkommen. Unterstützer unserer Sache, die sich nicht registrieren möchten, haben die Möglichkeit, uns eine Spende zukommen zu lassen.
Über uns
Vorstand
Flavia Buchli Jörimann, Rechtsanwältin
Diana Hemmi
Regua Kielhauser
Thomas Wolfer
Revision
Peter Dauwalder
Unterstützen Sie uns!
Häufig gestellte Fragen
Zugelassen als Beschwerdeführer/in sind die Eltern/Erziehungsberechtigten von betroffenen Kindern. Da wir gegen den Regierungsbeschluss «Maskenpflicht 5./6.-Klässler» Beschwerde erheben, sind lediglich Eltern/Erziehungsberechtigte von betroffenen Kindern, also 5./6.-Klässlern in Graubünden zugelassen. Für die Unterzeichnung der Beschwerde reicht die Unterschrift von einem gesetzlichen Vertreter.
Als Beschwerdeführer/in unterzeichnet man die Vollmacht für den Anwalt, welcher die Beschwerde einreicht. Damit wird ein Vertrauensverhältnis zwischen Beschwerdeführer/in und Anwalt begründet. Dieses Auftragsverhältnis kann jederzeit beendet werden. Sobald die Beschwerde einmal beim Verwaltungsgericht eingegeben wurde, kann der Beschwerdeführer/in zwar seine Beschwerde zurückziehen. Trotz Rückzug hat man dann mit reduzierten Gerichtkosten zu rechnen.
Der Regierungsbeschluss erging am 9. Februar 2021. Die Verfassungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht muss innert 30 Tagen erhoben werden. Dann folgt der Entscheid des Verwaltungsgerichts. Dieser ist innert 1-2 Monaten zu erwarten.
Der Name der Beschwerdeführer/innen wird lediglich auf der Rechtschrift aufgeführt. Der beauftragte Anwalt hat diese Daten selbstverständlich mit grosser Vorsicht zu behandeln und wird keinen Namen der Öffentlichkeit in irgendeiner Form preisgeben. Die gelisteten Beschwerdeführer/innen erscheinen auf der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. D.h., dass beim Verwaltungsgericht bekannt wird, wer die Beschwerdeführer/innen sind. Die Richter sowie die Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts sind selbstverständlich verpflichtet, derlei Informationen unter Verschluss zu halten. Urteile werden grundsätzlich auf dem Internet publiziert. Dort sind dann die Beschwerdeführer/innen anonymisiert bzw. als XY bezeichnet. Nein, diesbezüglich hat man nichts zu befürchten.
Bis zur Abgabe der Beschwerde am 8. März 2021 können jederzeit weitere Beschwerdeführer/innen dazu stossen. Danach ist der Kreis der Beschwerdeführer/innen fixiert.
Nach dem Erlass des Regierungsbeschlusses haben sich verschiedene Interessenten zusammengefunden, welche eine Beschwerde lancieren möchten. Der entsprechende Anwalt wurde kontaktiert und instruiert. Er ist beauftragt, die Beschwerde für alle Beschwerdeführer auszuarbeiten. Es handelt sich um Rechtsanwalt Philipp Kruse. Er ist im Kanton Zürich tätig und hat bisher für andere Kantone bezüglich Maskenpflicht auf Primarstufe gegen die Beschlüsse der dortigen Regierungen Beschwerde erhoben. Rechtsanwalt Kruse wird von Rechtsanwälten aus dem Kanton Graubünden unterstützt. Er wird bis zum 8. März 2021 die Beschwerde ausgearbeitet haben. Sodann wird die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übergeben. Als Beschwerdeführer/in hat man nichts weiter zu tun, als die Vollmacht für den Rechtsanwalt zu unterzeichnen und sich an den Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten zu beteiligen. Diese Kosten werden vom Verein «Graubünden atmet auf» mitgetragen. Beschwerdeführer/innen können auf der Homepage des Vereins jederzeit nachschauen, wieviel Geld bereits dazu zur Verfügung gestellt wird.
Die Gerichts- und Anwaltskosten können lediglich abgeschätzt werden, d.h., dass keine absolut gesicherte Aussage getroffen werden kann, um wieviel Geld es sich handelt. Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Graubünden gehen wir von ca. CHF 8’000.00 Gerichts- und Anwaltskosten aus. Im schlimmsten Fall haben die aufgeführten Beschwerdeführer/innen die gesamten Kosten paritätisch zu tragen, d.h., dass die entstehenden Kosten unter den dannzumal vorliegenden Beschwerdeführer/innen aufgeteilt werden. Im besten Fall können die gesamten entstehenden Rechtsanwalt- und Verfahrenskosten vor Gericht von den Geldern bezahlt werden, welche vom Verein «Graubünden atmet auf» speziell für dieses Verfahren gesammelt werden. Auf der Homepage des Vereins kann jederzeit kontrolliert werden, ob das Zahlungsziel erreicht ist.
Nein. Jeder Beschwerdeführer/in entscheidet für sich, ob er bei einem allfälligen negativen Resultat am Verwaltungsgericht Graubünden das Bundesgericht anrufen will.